© Sun Stream UG mbH, 2012
AGB
AGB für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne von § 14, 310 BGB und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma SUN STRAEM UG (haftungsbeschränkt), Menden
Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen von Produkten sind die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Etwaige anders lautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Einkaufsbedingungen gelten nur,
wenn wir sie schriftlich bestätigen. Annahme der gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
1.
Preise – Zahlungsbedingungen
1.1
Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, und zwar in EURO(€), wenn nicht anders angegeben, zuzüglich des jeweils gültigen
Mehrwertsteuersatzes. Die Preise gelten ab Lieferwerk, bei sofortiger Zahlung ohne Abzug, sofern nicht besondere Bedingungen vereinbart
werden.
1.2
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir behalten uns insbesondere
die Berechnung der Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank vor, soweit diese die Höhe des gesetzlich vorgesehenen
Zinssatzes von 8 % über dem Basiszinssatz überschreiten. Außerdem wird der Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen
sofort zur Zahlung fällig.
1.3
Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns einen angemessenen Preisaufschlag sowie eine angemessene Abweichung hinsichtlich der
vereinbarten Liefermenge vor. Bezogen auf die Liefermenge ist eine Abweichung von +/- 10 % erlaubt.
2.
Lierfertermine
Wir bemühen uns, die angegeben Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der gefahren und Eigenarten der Verarbeitung, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer eigenen
richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten.
3. Erfüllungsort und Gefahrübergang
3.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser
Geschäftssitz.
3.2 Bei versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem von uns gewählten Beförderungs-
unternehmen übergeben haben.
4.
Verpackungsmaterial
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der
Verpackungsverordnung verpflichtet sind.
5.
Sachmängelgewährleistung und Mängelrüge
5.1
Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich
Spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen,
andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
5.2
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs, 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479
Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung
der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
5.3
Sollte trotz aller bei uns aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
5.4
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
5.5
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden
vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.6
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
5.7
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich
zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen
den Lieferer gilt ferner Ziffer 5.6 entsprechend.
5.8
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen
Sachmangels sind ausgeschlossen.
5.9
Für sonstige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsansprüche des Bestellers gelten im übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7.
5.10
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs am Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergand eine
bestimmt Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldungsunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die
Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
6.1
Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich am Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter (im folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom
Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem
Bestellers innerhalb der in vorstehenden Ziffer 5.1 bestimmten Frist wie folgt:
a)
Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern,
dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenden Bedingungen möglich, so stehendem
Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
b)
Für etwaige Schadensansprüche gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.
c)
Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenersatzminderungs- oder sonstige wichtigen Gründen ein,
ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
6.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat.
6.3
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine
von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht
von uns gelieferten Waren eingesetzt wird.
6.4
Im Falle von Schutzrechtverletzungen gelten für die in Nr. 6.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die
Bestimmungen der Ziffern 5.3 und 5.7 entsprechend.
6.5
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 5 entsprechend.
6.6
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen
eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
6.7
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernehme einer Garantie einer Beschaffenheit der Ware zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine
bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldungsunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens Einstehen will) richten sich die
Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7 Sonstige Schadenersatzansprüche
7.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer
mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadenersatz und
Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzung – nur im Falle des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht,
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) bei leicht fahrlässiger Verletzung. Jedoch ist unsere
Haftung – außer im Falle von Vorsatz – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden
beschränkt. Die Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig.
7.2 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis 5 % des mit uns vereinbarten
Kaufpreises.
7.3 Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die
Bestimmung der Ziffer 7.2 bleibt unberührt.
7.4 Die in den Bestimmungen der Ziffern 7.1 und 7.3 enthaltenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht
im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne von § 443 BGB, im Falle des
arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8 Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich Bezeichnet worden sind. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegten Ausführungs-
zeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
9.
Unterlagen
Von uns übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten
Zweck verwendet werden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftigen entstehenden Forderungen
unser Eigentum.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen:
Soweit die Ware vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB
und mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
10.2
Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus
Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit
Abschluss des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden
oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils
verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und uns diesen die Abtretung anzuzeigen.
Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen
Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderung fällig ist.
10.3
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Besteller hat uns
etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt belieferte Ware oder die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Wir
verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als
20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
10.4
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller
ist Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt unsererseits; in
diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich erklärt.
10.5
Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 10 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im Deutschen Recht
zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware Entstandenen Vertragsverhältnis
unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich
andere Rechte an der ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen
mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.
11. Hinweis bei elektronischem Geschäftsverkehr
Bedienen wir uns im Sinne des § 312e BGB zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über Lieferung von Waren oder über die
Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr).
verzichtet der Besteller
a) auf die Bereitstellung und Erläuterung eines Systems mit dessen Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und
berichtigen kann
und
b) auf Informationen hinsichtlich (i) der bis zum Vertragsabschluss durchzuführenden Schritte, (ii) der Speicherung des Vertragtextes nach
Vertragsabschluss und Zugänglichkeit für den Kunden. (iii) der für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.
12.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik
Deutschland Ausschließlich seiner Verweisungsregeln des internationalen Privatrechts und der Regeln des UN-Kaufrechts
über Verträge über den internationalen Warenkauf /“UN-CISG“) Anwendung.
12.2 Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist unser Geschäftssitz. Treten wir als Kläger auf, sind wir
berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
SUN - STREAM UG (haftungsbeschränkt)
Am Neuwalzwerk 16
D 58708 Menden .