© Sun Stream UG mbH, 2012
Impressum       AGB       Google Analystics
AGB
AGB für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne von § 14, 310 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma SUN STRAEM UG (haftungsbeschränkt), Menden Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen von Produkten sind die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Etwaige anders lautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche  Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Annahme der gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. 1. Preise – Zahlungsbedingungen 1.1 Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, und zwar in EURO(€), wenn nicht anders angegeben, zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes. Die Preise gelten ab Lieferwerk, bei sofortiger Zahlung ohne Abzug, sofern nicht besondere Bedingungen vereinbart werden. 1.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir behalten uns insbesondere die Berechnung der Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank vor, soweit diese die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Zinssatzes von 8 % über dem Basiszinssatz überschreiten. Außerdem  wird der Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig. 1.3 Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns einen angemessenen Preisaufschlag sowie eine angemessene Abweichung hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge vor. Bezogen auf die Liefermenge ist eine Abweichung von +/- 10 % erlaubt. 2. Lierfertermine Wir bemühen uns, die angegeben Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der gefahren und Eigenarten der Verarbeitung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten.               3.   Erfüllungsort und Gefahrübergang        3.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser                 Geschäftssitz.        3.2 Bei versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem von uns gewählten Beförderungs-              unternehmen übergeben haben. 4. Verpackungsmaterial Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der Verpackungsverordnung verpflichtet sind. 5. Sachmängelgewährleistung und Mängelrüge 5.1 Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich Spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. 5.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs, 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. 5.3 Sollte trotz aller bei uns aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. 5.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. 5.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen  ebenfalls keine Mängelansprüche. 5.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 5.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 5.6 entsprechend. 5.8 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen Sachmangels sind ausgeschlossen. 5.9 Für sonstige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsansprüche des Bestellers gelten im übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7. 5.10 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs am Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergand eine bestimmt Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldungsunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 6.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich am Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen.  Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Bestellers innerhalb der in vorstehenden Ziffer 5.1 bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenden  Bedingungen möglich, so stehendem Besteller die gesetzlichen  Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller  nicht verlangen. b) Für etwaige Schadensansprüche gelten die Bestimmungen der Ziffer 7. c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller  uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenersatzminderungs- oder sonstige wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.        6.2  Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat. 6.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten  Waren eingesetzt wird. 6.4 Im Falle von Schutzrechtverletzungen gelten für die in Nr. 6.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen der Ziffern 5.3 und 5.7 entsprechend. 6.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 5 entsprechend. 6.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 6.7 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernehme einer Garantie einer Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldungsunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens Einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.               7    Sonstige Schadenersatzansprüche        7.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer                mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadenersatz und              Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzung – nur im Falle des              Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht,               deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) bei leicht fahrlässiger Verletzung. Jedoch ist unsere              Haftung – außer im Falle von Vorsatz – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden                 beschränkt. Die Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen  durch den Besteller ist unzulässig. 7.2  Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis 5 % des mit uns vereinbarten        Kaufpreises. 7.3  Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die        Bestimmung der Ziffer 7.2 bleibt unberührt. 7.4  Die in den Bestimmungen der Ziffern 7.1 und 7.3 enthaltenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht        im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne von § 443 BGB, im Falle des        arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der        Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.              8     Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten              Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als                 verbindlich Bezeichnet worden sind. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegten Ausführungs-                 zeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten. 9. Unterlagen Von uns übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten  Zweck verwendet werden.         10.     Eigentumsvorbehalt     10.1   Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftigen entstehenden Forderungen                unser Eigentum.               Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden                   Bestimmungen:               Soweit die Ware vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB               und mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum                an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. 10.2 Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und uns diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderung fällig ist. 10.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt belieferte Ware oder die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als            20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren. 10.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei  Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt unsererseits; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. 10.5 Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 10 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im Deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware Entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen  Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.      11.    Hinweis bei elektronischem Geschäftsverkehr Bedienen wir uns im Sinne des § 312e BGB zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr). verzichtet der Besteller  a) auf die Bereitstellung und Erläuterung eines Systems mit dessen Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann und b) auf Informationen hinsichtlich (i) der bis zum Vertragsabschluss durchzuführenden Schritte, (ii) der Speicherung des Vertragtextes nach Vertragsabschluss und Zugänglichkeit für den Kunden. (iii) der für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.      12.     Anwendbares Recht  und Gerichtsstand     12.1  Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik               Deutschland Ausschließlich seiner Verweisungsregeln des internationalen Privatrechts und der Regeln des UN-Kaufrechts              über Verträge über den internationalen Warenkauf /“UN-CISG“) Anwendung.     12.2  Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist unser Geschäftssitz. Treten wir als Kläger auf, sind wir              berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben. SUN -  STREAM UG (haftungsbeschränkt) Am Neuwalzwerk 16 D 58708 Menden .
THE NEW WORLD OF ENERGY AND TECHNOLIGY
Home I AGB
Startseite Unternehmen Photovoltaik Solar Carport Speicher Systeme Solarthermie Windkraft Galerie Service Kontakt